Statuten

1. Name
Unter dem Namen
EFC SwissEagles
besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

3. Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von SG Eintracht Frankfurt in sportlicher und ideeller Hinsicht, insb. durch die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, gemeinsamen Fernsehübertragungen, Fahrten zu Spielen und anderen Zusammenkünften.

4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder gemäss Ziffer 5.2 unten.

5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder
Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden, wenn sie sich als Fan von SG Eintracht Frankfurt bekennt und entweder Wohnsitz in der Schweiz oder eine andere Verbindung zur Schweiz hat.
5.2. Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied hat ab Eintritt einen jährlichen Mitgliederbeitrag von maximal CHF 18.99 zu bezahlen. Bei unterjährigem Eintritt ist kein pro rata temporis Beitrag geschuldet, sondern ebenfalls CHF 18.99.
Die Höhe der Eintrittspauschale und der jährlichen Mitgliederbeiträge wird durch den Vorstand bestimmt und bei Bedarf neu festgesetzt.
5.3. Beitritt
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.
5.4. Austritt
Ein Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. Juni beim Vorstand eintreffen.
Vorbehalten bleibt der Vereinsaustritt mit sofortiger Wirkung, wenn derart wichtige Gründe vorliegen, dass die Einhaltung der ordentlichen Frist als unzumutbar erscheint.
5.5. Ausschluss
Ein Mitglied kann nach schriftlicher Anhörung durch den Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid endgültig.
5.6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei zweimaliger Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages und hat ohne weiteres die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste zur Folge.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Vereinsversammlung;
(b) der Vorstand.
6.1. Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
6.1.1. Einberufung
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im dritten Quartal, wenn möglich zum Auftakt der Fussball-Bundesliga, statt.
Die Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden drei Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Eine Vereinsversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies in schriftlicher Form beim Vorstand verlangt.
6.1.2. Beschlussfähigkeit
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder mit einer schriftlicher Vollmacht von anderen Mitgliedern vertreten sind.
Wird das Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser zweiten Versammlung gilt das obige Quorum nicht.
6.1.3. Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder der gültig abgegebenen Stimmen. Ziffer 6.1.4 bleibt vorbehalten.
6.1.4. Qualifizierte Beschlüsse
Die folgenden Beschlüsse können nur mit einem absoluten Mehr einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen:
– Statutenänderungen;
– Auflösung des Vereins;
– Beschlüsse über Ausgaben, die CHF 1‘000.00 übersteigen;
6.2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die nicht selbst Vereinsmitglieder sein müssen. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Auch Nichtmitglieder können in den Vorstand gewählt werden, wenn keine geeigneten Mitglieder sich dazu bereit erklären.
In der Regel ist der Präsident insbesondere zuständig für die Beschaffung von Tickets, der Vizepräsident für das Merchandise, der Kassier für sämtliche Angelegenheiten betreffend Finanzen und der Schriftführer für sämtliche Angelegenheiten betreffend IT/Website.
Abweichende Vorstandsbeschlüsse sind vorbehalten.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst und können auch auf schriftlichem Wege erfolgen, soweit nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit/Patt-Situationen hat der Präsident den Stichentscheid.
Im Falle einer Vakanz während seiner Amtszeit, kann sich der Vorstand selbst ergänzen oder die ihm übertragenen Aufgaben trotz der Vakanz bis zur nächsten Vereinsversammlung weiterführen. Diesfalls entscheidet der Präsident respektive der Vizepräsident endgültig, wenn im Vorstand keine Einigkeit herrscht.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Geschäfte und Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen.
Der Vorstand kann den Verein in das Handelsregister eintragen lassen und die Zeichnungsbefugnisse regeln.

7. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 07. November 2019 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Präsident:
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Protokollführer:
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